Lebensfreude kennt kein Alter !


Allgemeines zu den Pflegegraden

Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuches sind (SGB XI). Vor Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung müssen Versicherte einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen.

Hierbei unterstützen wir Sie gern, sprechen Sie uns an.

Pflegebedürftig sind Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können und deshalb der Hilfe anderer bedürfen.

Pflegebedürftigkeit wird also nicht daran gemessen, wie schwer jemand erkrankt oder behindert ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie stark die Betroffenen in Ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind.

Im Mittelpunkt stehen folgende Fragen:

  • Wie selbstständig ist der Mensch bei der Bewältigung seines Alltages?
  • Welche Aktivitäten können eigenständig durchgeführt werden?
  • Bei welchen Aktivitäten wird die Unterstützung anderer Personen benötigt?

Im Gesetz sind sechs Bereiche definiert, die für die Bewältigung des täglichen Lebens wesentlich sind:

  • 1. Mobilität
  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • 3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • 4. Selbstversorgung
  • 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • 6. Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte

Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird festgestellt, ob in diesen sechs Bereichen eine Beeinträchtigung vorliegt und wie stark diese ausgeprägt sind. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen gibt es dann eine Zuordnung in die Pflegegrade 1-5. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch der Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse.

Häusliche Pflege:

Pflegebedürftige können in der häuslichen Pflege wählen zwischen

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kombination aus beiden Leistungen
  • Das Kämmen
  • Das Rasieren
  • Die Darm- und Blasenentleerung
  • Das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
  • Das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen, Stehen, Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen

  • Die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag- / Nacht-Rhythmus
  • Die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung
  • Die Unterstützung bei Hobby und Spiel, beim Musik hören, Zeitung lesen oder Betrachten von Fotoalben, Gesellschaftsspiele spielen
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung, Besuch von Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder Gottesdienst

Hilfe bei der Haushaltsführung

  • Das Einkaufen für den täglichen Bedarf
  • Das Kochen, Spülen, Waschen, Wäsche waschen und wechseln
  • Das Reinigen, Aufräumen und Beheizen der Wohnung
  • Die Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen (zum Beispiel Haushaltshilfen)
  • Die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten

Soweit die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird, können wir evtl. ein anteiliges Pflegegeld zahlen (siehe Kombinationsleistung unter dem Punkt Pflegegeld). Werden die krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen schon im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse erbracht, können diese Maßnahmen nicht gleichzeitig als Pflegesachleistung erbracht werden.

Pflegegeld

Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, die von Angehörigen oder vertrauten Personen (etwa Freunde oder Nachbarn) zuhause gepflegt werden, steht das monatliche Pflegegeld für die häusliche Pflege zur Verfügung.

Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, ist je nach Pflegegrad ein kostenloser Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung durchzuführen. Die Abrechnung wird direkt mit der Pflegekasse der IKK classic vorgenommen.

  • Pflegegrade 2 und 3: Pflegebedürftige haben einmal im Halbjahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.
  • Pflegegrade 4 und 5: Pflegebedürftige haben einmal im Vierteljahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie alle, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, dürfen auf freiwilliger Basis einmal im Halbjahr ebenfalls kostenlos einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Abrechnung wird direkt mit uns vorgenommen.

Kombinationsleistung

Entscheiden Sie selbst und kombinieren Sie die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst mit der Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen bis zu den monatlichen Höchstbeträgen ab (s. untenstehende Tabelle). Sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ermittelt die Pflegekasse der IKK classic anschließend das anteilige Pflegegeld und zahlt es aus.

Pflegegrad

Pflegesachleistung (Monat)

Pflegegeld (Monat)

1

0 €*

0 €

2

689 €

316 €

3

1.298 €

545 €

4

1.612 €

728 €

5

1.995 €

901 €

Weitere Informationen können Sie auch bei uns oder unter den folgenden Links erhalten:
https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/leistungen-der-pflegeversicherung-9/
https://www.ikk-classic.de/pk/leistungen/pflegeversicherung/pflegebeduerftige

Wir sind ein Famielienfreundliches Unternehmen im Kreis Höxter